Hier erhalten Sie Informationen zum Thema Krankenversicherung für Beamte, Anwärter, Referendariat Lehrer im Bezug auf die Beihilfeverordnung des
Landes Baden-Württemberg.
Gerne können Sie einen Termin vereinbaren, allerdings bin ich i.d.R. nur in Karlsruhe und im Umland unterwegs.
Im Bereich der Lehramtsausbildung/Lehrerausbildung tragen die Anwärter in den meisten
deutschen Bundesländern die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“, sofern sie im Vorbereitungsdienst
für den höheren Dienst (Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen , Sonderschulen) vorbereitet werden,
die Lehrer für den gehobenen Dienst die Bezeichnung „Lehramtsanwärter“ (LAA) oder „Lehreranwärter“, meist mit
einem Zusatz der Schulrichtung (zum Beispiel Realschullehreranwärter, Grund- und Hauptschullehreranwärter).
Der Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist der zweite Teil der Ausbildung zum Lehrer.
Die sogenannte „Erste Phase“ findet an Universitäten
(nur noch in Baden-Württemberg teilweise auch Pädagogischen Hochschulen) statt.
Während die erste Phase zum Ziel hat, die wissenschaftlichen Grundlagen – und zwar sowohl in den Fächern als
auch in den Berufswissenschaften, vor allem Erziehungswissenschaft – für professionelles Lehrerhandeln zu schaffen,
richtet sich die Zweite Phase auf das praktische Lehrerhandeln auf wissenschaftlicher Grundlage.
Als Beamte auf Widerruf haben Lehramtsanwärter für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Beihilfen in
Krankheitsfällen, die einen Teil (50 % und in der Regel 70 % für Ehegatten und 80 % für Kinder) der Krankheitskosten
abdecken. Der Rest muss mit einer privaten Krankenversicherung abgedeckt werden. Diese Muss-Regelung trat mit den Änderungen
in der Krankenversicherungspflicht (2007) in Kraft. Es kann anstelle der Beihilfe auch die Möglichkeit gewählt werden, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.
Diese trägt dann alle Kosten, allerdings entfällt der Beihilfeanspruch. Soweit Anwärter in einem privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis als Angestellte ausgebildet werden, gelten für sie die allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
Da die Referendare Beamte auf Widerruf sind, haben sie am Ende des Referendariats auch keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beendet und damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Sie fallen sofort auf ALG II ab.
Was bedeutet dies nun für Sie als Lehramtsanwärter?
Sofern Sie die Beihilfe in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich eine private Krankenversicherung suchen, die Beihilfe
versichert. Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter, dem sogenannten Eintrittsalter. Sofern Sie kein/e SpätberufenEr sind,
beträgt der Versicherungsbeirag ca. 70,00 € im Monat für die normalen 50 % Restkosten. Da es sich um eine private Krankeversicherung
handelt, sind hier allerdings die Gesundheitsfragen zu beantworten. Je nach Gesellschaft gehen diese Fragen bis zu 5 oder
10 Jahre zurück. Nehmen Sie sich also bei einem Termin viel Zeit.
Gesundheitsfragen? Werde ich ggf. abgelehnt?
Nun, ich darf ja nicht für die einzelnen Krankenversicherer sprechen, aber eben diese haben sich bei Einführung der aktuellen
Beihilferegelung verpflichtet, keine Anwärter / Beamten, die ERSTMALIG! Anspruch auf Beihilfe haben, aus gesundheitlichen
Gründen abzulehnen. Allerdings dürfen sogenannte Risikozuschläge bis zu 30 % der Normalprämie erhoben werden.
Wie geht es nach dem Referendariat weiter?
Wie es mit Ihnen weitergeht kann ich nicht sagen, aber wie es mit der privaten Krankenversicherung weitergeht schon.
In 2012 werden Sie zum 26.07.2012 ins ALGII entlassen. Für diese Zeit solle ihre Krankenversicherung in eine Vollversicherung
für Schüler und Studenten umgestellt werden (ca. 140,00 €). Ab dem 10.09.2012 (oder auch mal später) treten Sie dann ihre neue
Stelle an. Nun sind sie aber keine Anwärter sonder Lehrer. Haben allerdings noch keinen Anspruch auf Beihilfe. Sie werden
sozialversicherungspflichtig, also "normal" versichert aber mit dem Ziel, irgendwann verbeamtet zu werden. Für diese Zeit läßt man
seine private Krankenversicherung als Anwartschaft laufen. Eine Anwartschaft bedeutet, das mich meine Krankenversicherung wieder
nehmen MUSS, wenn ich mich innerhalb der Fristen, meistens 2 Monate, bei eben dieser melde. Der Beitrag für die Anwartschaft variiert
je nach Gesellschaft, sollte sich aber zwischen 1 % und 5 % bewegen. Zudem hat man bei vielen Gesellschaften die Möglichkeit,
sich zudem noch Zusatz- bzw. Ergänzungszuversichern. Also z.B. bessere Leistungen im Krankenhaus oder beim Zahnarzt.
Dies war jetzt nur ein kurzer Abriss zum Thema Beihilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Karlheinz Zoz
Versicherungkaufmann
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